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Sinterform-Gleitlager-Technik AG Telefon: 043 322 32 60
Engelwisstrasse 3 Telefax: 043 322 32 69
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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Vertragsbedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Kaufverträge mit uns.

Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Auftragseingang ausdrücklich widersprechen. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn diese auf Anfrage des Käufers von uns schriftlich bestätigt werden. Mit Vertragsabschluss, spätestens mit der Annahme der Ware, erkennt der Käufer unsere Bedingungen als für beide Teile verbindlich an.

Für alle Rechtsbeziehungen mit uns gilt das Schweizerische Recht.

 

2. Preise

Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk und zuzüglich Verpackungskosten. Alle für unsere Lieferungen im Empfangsland anfallenden Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers.

Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht an den Werkzeugen. Sie verbleiben im Eigentum des Herstellerwerkes.

 

3. Verpackung

Gewünschte oder für den Transport erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Kosten für eine Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

 

4. Versand und Gefahrenübergang

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefern wir mit einem Spediteur bzw. Frachtführer unserer Wahl.

Vertragsgemäss versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

 

5. Abweichungen, Mehr- oder Minderlieferungen

Abweichungen in Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben im Lieferschein sind vom Besteller nachzuweisen.

Grundsätzlich sind Mehr- oder Minderlieferungen auf die vereinbarten Gewichte oder Stückzahlen von bis zu 10 % gestattet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

6. Liefertermine, Verzug

Liefertermine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab unserem Lager, Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat.

Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferzeit gewährt. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörung, Beschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskampf und sonstige Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren, gleich.

In Lieferverzug geraten wir nur, wenn wir nach Fälligkeit und nach schriftlicher Mahnung des Bestellers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern. Beruht unser Verzug auf leichter Fahrlässigkeit, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

7. Zahlung

Unsere Rechnungen sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen Zustimmung. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Zürcher Kantonalbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen.

Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden zu diesem Zeitpunkt unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung 10 Tage nach Fälligkeit nicht bezahlt ist.

Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen allenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch bei Reklamationen.

Wird nach Abschluss des Kaufvertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Kreditwürdigkeit des Käufers gefährdet ist, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten weiterzuliefern.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

Der Käufer darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur in seinem regelmässigen Geschäftsverkehr verfügen, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Vorbehaltsware zurückzunehmen und zum Zweck der Bestandsaufnahme und Inbesitznahme unserer Waren den Betrieb des Käufers zu betreten.

Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmässigen Geschäftsverkehr tritt der Käufer alle aus der Veräusserung der Ware entstehenden Forderungen an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen an uns nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, unzulässig. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir jederzeit berechtigt, die Herausgabe von Verkaufsunterlagen des Käufers zu verlangen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

Im Falle der Pfändung der Ware beim Käufer sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls zu unterrichten.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, insoweit Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wie die Überschreitung vorliegt.

 

9. Schutzrechte Dritter

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Käufer von sämtlichen Ansprüchen frei.

 

10. Gewährleistung

Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Woche seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die auch bei sorfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

Der Käufer hat die Pflicht, uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen uns die beanstandete Ware oder Proben davon zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, entfallen alle Rechte aufgrund des Sachmangels.

Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.

Wenn sich eine Reklamation als begründet erweist, wird frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Gewicht gegen Gewicht Ersatz geliefert. Zusätzliche Aufwendungen im Falle einer Ersatzlieferung (z.B. Expressfrachten) übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.

Die Prüfung, ob sich die bestellte Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt dem Käufer. Wir übernehmen für die Eignung keine Gewähr. Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

Der Käufer kann ausschliesslich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen von uns verlangen. Der Käufer hat dann den Schaden bzw. die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach
nachzuweisen.

 

11. Verjährung

Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren 12 Monate (gegenüber Privatpersonen als Käufer 24 Monate) nach Lieferung der Ware. Dies gilt auch für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden.

 

12. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Unbeachtet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt Folgendes:

Wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten, z.B. wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir, auch für unsere Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mängel und Mängelfolgeschäden, ausgeschlossen.

Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Bülach, Gerichtsstand Zürich

Soweit der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Zürich ausschliesslicher Gerichtsstand.

SGT Sinterform-Gleitlager-Technik AG, Januar 2022